AnFrV Verordnung zur Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes AnFrV steht für die "Verordnung zur Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes". Diese Verordnung regelt, dass die Frist für die Einreichung von Anträgen gemäß den genannten Paragraphen des Vermögenszuordnungsgesetzes verlängert wird. Sie hat insbesondere Bedeutung im juristischen Kontext. Juristisch